Bauvorschriften und Normen / Berücksichtigung beim Heimkino

  • Sicherheitsglas als „Geländer“ war eine Option, hat uns aber nicht gefallen.

    Klares Glas müsste man oft putzen, Mattes Glas schluckte uns zu viel Licht

    Verstehe ich nicht.

    Statt Gitter, muss man Sicherheitsglas nehmen. Also lässt man das Gitter weg. Am Glas sieht man nicht, ob 3 oder 4 Schichten mit Folie.


    Ob nun normal verglasst oder als Siecherheitsglas - putzen muss man sowieso, ob da jetzt ein Gitter davor ist oder nicht.

  • Tach,


    puhhhh….., hier lese ich ja nun interressante Sachen (teilweise). th_viper ist da noch am nächsten dran. Thema Feuchteschutz z.B. Hier wird genehmigungstechnisch immer auf den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz abgestellt. Dies beinhaltet selbstverständlich auch eine Berechnung des sog. Taupunktes von Außenwandbauteilen/Konstruktionen (Glaserdiagramm war da schon sehr richtig👍🏻). Diesen Normgerecht zu bestimmen ist erstmal kein Hexenwerk, solange alle bautechnischen Parameter bekannt sind (Materialien, Schichtdicken, Lambda-Werte, Delta-Theta, etc…). Wichtig dabei ist zumindest die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die sind keines Weges immer gleich. Das fängt schon an bei so banalen Unterscheidungen wie Wohngebäude/Nichtwohngebäude usw. Oberhalb der gesetzl. Mindestanforderungen zu landen geht natürlich immer, nur nicht darunter.


    Zum „Keller“: Sofern der Begriff im baurechtlichen Sinne zutreffend ist, sind selbstverständlich Aufenthaltsräume (zu denen die/unsere Kinos selbstverständlich zählen) nicht zulässig. In dem Moment, wo die Nutzung eines Kellers/Kellerraumes dahingehend geändert wird, ist man handfest im genehmigungspflichtigen „Verfahren“ (Antrag auf Nutzungsänderung gem. der jew. LBauO). Ist dies geklärt, so gehen hiermit eine ganze Reihe von (behördlichen/technischen) Regelwerken automatisch miteinher. So hat z.B. jeder Bauantrag im sog. „Genehmigungsverfahren“ (= LPh. 4 HOAI, nicht zu verwechseln mit LPh. 5 ff) eine bestimmte Form zu erfüllen. Diese zu fertigenden „Bauvorlagen“ (das ist das der Maßnahme entspr. einzureichende Konvolut) gliedert sich zumeist + stark vereinfacht in 3 Bereiche (grob unterschieden wird hier zw. „vereinfachtem Genehmigungsverfahren“ und „Vollverfahren“):


    - Planzeichnerisch

    - Rechnerisch

    - Textlich


    Alle Bereiche sind untereinander abzustimmen. Planzeichnungen müssen je nach Maßnahme idR im M. 1/100 beigereicht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Darstellung den „anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und ALLE erforderlichen Maße, Bauwerke, Bauwerksabschnitte darstellt, die den (je nach Verfahren) einzureichenden Prüfumfang in behördlicher Sicht einwandfrei abdeckt. Dabei wiederum sind die „Bauvorlagenverordnung“ (BauVorlV) und die Planzeichenverordnung (PlanZV) einzuhalten! Es kommt noch besser: Die Erlaubnis zur Einreichung bei der Behörde setzt die sog. „Bauvorlagenberechtigung“ voraus, die im Antragskonvolut entsprechend nachzuweisen/anzugeben ist 😅 (z.B. Zulassung als Architekt/Ingenieur).


    Viele von Euch arbeiten ja gerne mit SketchUp. Ich kenne das Programm ebenfalls, bin mir aber nicht sicher, ob hieraus ggf. parametrisert, entsprechende, bauvorlagereife Plandaten generiert werden können (ich meine nicht). Eine einwandfreie Handzeichnung die, die vorgenannte Informationen enthält ist natürlich möglich, meist aber nicht mehr zeitgemäß, da ein Vorhaben nach Erhalt des Bauscheines (= Positivbescheid der zust. Behörde; „Baugenehmigung“) meist erst richtig losgeht und die Plandaten entspr. weiterbearbeitet und an weitere Fachplaner verteilt werden. Mit dem BIM-Standard ist man mEn auf einer recht sicheren Seite. Habe aber selbst die Erfahrung gemacht, dass dies für viele Baubeteiligte doch noch rel. neu u. tlw. auch ungewohnt ist (z.B. kleinere u. mittelständische Hanwerksbetriebe, FU`s etc.). Halte ich dennoch für sehr sinnvoll und gerade bei komplexeren Projekten (unsere recht aufwendigen „Kinos“ zähle ich dazu, wobei es bei sog. Raumausbauten noch viele weitere ähnlich komplexe Themenbereiche gibt) fast unabdingbar.

    Für Planer (Installer) hat das natürlich viele Vorteile: Raumsimulationen, Varianten, Kollisionsprüfungen, Bauteilübergänge, Anschlüsse, Grundlagenmodell für andere Fachplaner/Ingenieure, Massenermittlung, Phasenexakte Berechnungen, Schnittstellen zur Energie- u. Kostenplanung, Fortschreibungen ab LPh. 4 (je nach Auftragsumfang) etc…. Ganz wichtig ist stets eine rechtlich einwandfreie Baudokumentation, dies kann ungemein hilfreich in Haftungsfragen sein. Haftung ist leider ebnfalls ein ganz „heißes“, eigenes Thema. Nur so als Stichwort: Abweichung des (vereinbarten?) Soll-Zustandes vom Ist-Zustand. Da lässt sich hervorragend über viele Jahre (+ Tausender) hinweg streiten. Traurig, aber wahr! Kurzes, einfaches Bsp.: Ich habe mal im Auftrage der Stadt (hier: Genehmigungsbehörde) ein Gutachten über einen vermeintlich genehmigten Dachgeschoßausbau verfasst. Dies beinhaltete u.A. auch eine verformungsgerechte Aufnahme der vorh. Bausubstanz einschl. diverser Bauteiluntersuchungen anhand von konkreten Auftragsfragen. Im Ergebnis kamen 54 Seiten Text und einige größere Planzeichnungen mit entspr. Erläuterungen zustande. Das zu Wohnzwecken genutzte Dachgeschoß wurde daraufhin behördlich „stillgelegt“. Danach hatte ich in den Vorgang keinen weiteren Einblick.


    Wenn ich z.B. hier lese, wie Feuchte/Schimmel oder Bspw. Brandschutz gehandhabt wird, so kann ich nur schreiben: Könnt Ihr alles vergessen,


    es sei denn diese Maßnahmen entsprechen dem sog. „Stand der Technik“ mindestens aber den „Anerkannten Regeln der Technik“.


    Diese Formulieren mögen zwar umgangssprachlich klingen, sind aber in der baulichen/technischen Rechtssprechung exakt definierte Begrifflichkeiten, die mit theoretisch anerkannten und praktisch bestätigten Regelwerken einhergehen. Irgendwelche Klimasensoren für eine Baffle-Wall, selbst erdachte Rauchwarnmeldesysteme etc… Solange diese Materialien/Gerätschaften/Verbundherstellungen/Konstruktionen o.Ä. keine „bauaufsichtliche“ Zulassung hinsichtlich der Geeignetheit Ihres Verwendungszweckes haben, wird das einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Egal, ob diese in der täglichen Praxis funktionieren oder nicht. Sobald Uneinigkeit zwischen AG + AN herrscht, wird genau darauf abgestellt. Das private Baurecht geht formal im öffentlichen Baurecht auf. „Eigentum verpflichtet“.


    Ein weiterer wichtiger Aspekt noch zum Dachgeschoß (oft im rechtlichen Sinne als sog. „oberstes Geschoß“ bezeichnet): Hier bitte vor eventuellen Umbauten/Ausbauten immer das Planungsrecht einsehen. Die sog. Bauleitplanung kann dort Gebietsausweisungen, Höhenbeschränkungen und vor allen Dingen Geschossigkeiten festlegen. Oft entsteht nämlich durch eine Nutzungsänderung aus dem obersten Geschoß ein sog. „Vollgeschoß“. Selbst wenn sich die Außenkubertur des Gebäudes nicht ändern sollte, kann dies rein aufgrund der geplanten Um- oder Ausbaumaßnahme unzulässig sein; es ist ggf. der „Nichtvollgeschoßnachweiß“ zu führen. Gleiches gilt für §34 BauGB (= Einfügegebot innerhalb der nicht im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Will ich gar nicht näher drauf eingehen, ist langweilig + nicht ganz trivial, betrifft aber unsere Planungen öfter als man denkt. Dies vorher kurz abklären + Ihr seid auf der sicheren Seite. Das geht wirklich schnell, spart mglw. aber viel Ärger. An ein „Vollgeschoß“ werden übrigens auch wieder ganz bestimmte Anforderungen gestellt. Ein Keller z.B. kann kein Vollgeschoß sein😉. Vereinfacht kann man aber schreiben Keller- u. Dachgeschosse haben so eine Art „Sonderstatus“. Ich habe schon öfter mal tolle (Wohnraum/Kino)Installationen in einer Garage gesehen. Leider auch nicht zulässig. Garagen sind nämlich sog. „priviligierte“ bauliche Anlagen. Steht da was anderes drin als ein KFZ + erlangt die Behörde Kenntnis: Rückbauverfügung. Autsch. Alternativ: Prüfung, ob die Einleitung des obigen, grob beschriebenen Genehmigungsverfahrens Sinn macht (Fachmann fragen, wenn man selber keiner ist). Ordnungswiedrigkeitsverfahren gibts in jedem Falle obendrauf.


    Liest noch jemand? 😵‍💫😴 Da geht noch vieeeel mehr.


    „Bauliche Anlage“ gefällig? (das war glaube ich auch eine Frage🤔)



  • Das interessiert mich jetzt gerade mal sehr. Wenn ich deinen oberen Teil richtig verstanden habe, dann ist ein Kellerraum, der als Hobbyraum betrieben und umgebaut wird genehmigungspflichtig, richtig?



    Hier auf der Seite z.B. steht was anderes:


    https://www.energie-fachberate…fuer-den-kellerausbau.php


    Oder habe ich was falsch verstanden?

  • Nabend,


    Leute das Thema ist definitiv viel zu komplex um tlw. „herausgegriffene“ Einzelfragen rechtssicher zu beantworten. Bei so dezidierten Fragestellungen bedarf es immer einer (Einzel)Fallbetrachtung.


    Z.B. „Hobbyraum“: Da müsste man mal in den dazugehörigen Bauschein gucken. Ist er als Teil einer Wohneinheit/Aufenthaltsraum ausgewiesen? Wohnraumnutzung (Dauerhafter Aufenthalt von Personen)? Ein Bad z.B. muß baurechtlich auch kein Fenster haben. Ferner wäre zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die behördliche Genemigung erteilt wurde. Die LBauO`s waren ja nicht schon immer so wie sie heute sind. Die NBauO hat bspw. im Jahre 2012 eine derartige Novellierung erfahren, dass es kaum noch wirtschaftlich ist unter seriösen Aspekten die nun geltenden Anforderungen der GK (Gebäudeklasse V) vollumfänglich zu erfüllen, wohlgemerkt am Bsp. des Dachgeschosses. Davor gab es nur 3 GK`s. Es kommt also auch auf den jeweiligen Betrachtungszeitpunkt an sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Gegebenheiten (Bestandsschutz). Wird allerdings eine Veränderung baulicher Art an diesem „Zustand“ vorgenommen, so muß z.B. auch geprüft/bewertet werden, ob es sich um eine „wesentliche“ oder „unwesentliche“ Änderung handelt. In welcher Gebäudeklasse ist das Bauwerk einzuorden, in welcher Höhe ist der zu oberst gelegene Aufenthaltsraum? War das schon immer so? Neubauten müssen stets die zum Einreichzeitpunkt geltenden rechtl. Vorschriften einhalten.


    Ich will hier ja gar nix lostreten + denke mir die Regelungen auch nicht aus. Ich kann aber aus meiner Praxis heraus berichten, dass oftmals dem Eigentümer/Bauherr bestimmte Dinge/Sachverhalte gar nicht bewusst sind oder deren Inhalte (weil rechtlich im „Behördendeutsch“ formuliert) nicht klar sind.


    Beispiel: Ich wurde von einer ortsansässigen Hausverwaltung einer WEG beauftragt, eine innerstädtische Wohnraumerweiterung in Form einer Balkonanlage genehmigungsfähig einzureichen. Den Wünschen nach „soll quasi nix kosten“ habe ich soweit ich das für vertretbar hielt schriftlich Rechnung getragen. Dito eine ebenso schriftliche Zusammenfassung mit „Aufklärung zu baulichen Anlagen“. Im Vorfeld wurde schriftlich zugesichert, die gesamte Anlage ist bauordnungsrechtlich genehmigt und die entsprechenden Aktenzeichen/Bauscheine liegen vor. Das war in dem Fall wichtig, weil hierauf im jüngsten Antrag abgestellt werden sollte. Als erstes erhielt ich „ein paar Zettel“ mit dem schriftlichen Vermerk (sinngemäß): Hier schon mal die Pläne zum Dachgeschoß, bitte fangen Sie dort an.


    Ich machs kurz: zunächst dachte ich tatsächlich, ich sei im komplett falschen Gebäude. Von den Eigentümern des Dachgeschosses aber in Empfang genommen, stellte sich heraus, dass die „skizzierten baulichen Gegebenheiten“ nichts oder nur sehr wenig mit den örtlichen Gegebenheiten zu tun hatten. Nach etwas Aktenstudium gemeinsam mit dem Eigentümer war festszustellen, dass Man(n) einen 12 Jahre alten „Bauvorbescheid“ als Baugenehmigung verstanden wissen wollte. Selbstverständlich enthält ein solcher Bescheid ebenso einen Behördenstempel + Aktenzeichen. Ist aber etwas völlig anderes als eine erteilte Genehmigung.


    Dieser sog. Bauvoranfrage folgte aber nie eine Baueingabe (die Behörde hatte sich damals schon etwas „ablehnend“ jedoch noch nicht „verweigernd“ geäußert). Wie auch immer, der Eigentümer war der unverrückbaren Ansicht, er habe alles so schon gekauft und someit sei alles rechtens. Er irrte. „Lesen, verstehen, bewerten“ hätte ihm wohl im Vorfeld an dieser Stelle sicherlich einiges an Umständen (+ bestimmt auch an Geld) gespart.


    Ich hielt Rücksprache mit dem AG, stellte noch einen Antrag auf Akteneinsicht + übergab sämtliche Unterlagen mit einer baurechtlichen Empfehlung an Eigentümer + Verwaltungsunternehmen. In „vorauseilendem Gehorsam“ habe ich noch einen kompetenten Juristen/RA empfohlen. Das ganze ist nun 8 Jahre zurück, die Balkone wurden nie errichtet (+ vermutlich auch nie genehmigt).


    Vielleicht wird so etwas deutlicher, wie komplex das Thema der baulichen Anlagen, Aus- /Umbauten, Erweiterungen/Nutzungsänderungen, etc. ist bzw. sein kann. Und wir haben 16(!) verschiedene LBauO`s.


    Das alles ist lediglich meine persönliche Herangehensweise anhand des Berufes + der Berufserfahrung. Wofür es definitiv keine Regelwerke gibt ist das „persönliche Abwägungsgebot“. Als Planer (Installer, Verantwortlicher) kann man nur versuchen hier für sich/das Unternehmen eine vertretbare Gangart einzuschlagen. Dabei kann die ein oder andere Information/Rückversicherung sicherlich hilfreich sein. Ich will auch nochmal meinen ausdrücklichen Respekt und meine Anerkennung für all die tollen Lösungen, die ich hier (+ sonstwo) sehen durfte, zum Ausdruck bringen. Klasse!


    Irgendwie sind wir ja in das Theme mehr zufällig reingerutscht… Bin ja auch blos so ein „Heimkino-Nerd“😉.

  • Was kostet das denn eigentlich so alles? Also wenn man einen Keller hat den man gerne "Umnutzen" will, also gar nicht vermieten aber sich Infos holt zu dem was man alles tun müsste, um da ein Kino offiziell bauen zu dürfen (zur reinen Privatnutzung)? Hilft einem die Stadt oder ist das vom gutdünken der Beamten abhängig oder muss man da erstmal 10.000 Euro an Prüfung etc in die Hand nehmen ohne danach ein Kino bauen zu dürfen, weil jemand sagt "oh 2,10m Deckenhöhe ist nicht mehr zulässig als Wohnraum"?


    Ich frage deswegen wo komisch, weil ich mein Leben lang zur Miete wohne und mit diesen Dingen wie "Eigentum" und "Nutzung" noch nie etwas zu tun hatte, aber es spannend finde, falls ich mir in 5 Jahren doch mal ein Haus kaufe, was dann auf mich zukäme.

  • Ist ja alles schön und gut. Aber genau wegen solchen Dingen geht's in Deutschland seit Jahren nur noch bergab. Alles komplett Überreguliert und viel zu viel Bürokratie.

    Ich würde da eher nach gesundem Menschenverstand handeln was Belüftung und Brandschutz betrifft und sowieso: wo kein Kläger da kein Richter.

    Wenn man jetzt noch anfängt eine Umnutzung eines Kellerraumes komplett zu regulieren kann man bald komplett mit dem Thema Haus aufhören wenn man keine 2 Mio Euro für ein Hausbau über hat.

    War jetzt ein wenig offtopic aber mittlerweile kann ich nur noch den Kopfschütteln. Statt leben und leben lassen geht's gefühlt immer mehr nur noch ums "DER HAT ABER - DAS DARF MAN NICHT!11"

  • Ja irgendwie schöner wäre es, wenn man etwas tun will, dass man da einfach ein Handbuch hat "so und so musst du das machen" und dann kann man sich überlegen ob man das selber kann oder eben nicht. Grad im Zuge aller aktuellen Krisen funktioniert das ganze System "Fachkräfte" sowieso nicht mehr.

  • Wo ist denn bei euch das Bauamt?

    Bei uns in den Gemeinden/Dörfern.


    Aber da kann von "alles egal" in einem zu " für die neue Steckdose braucht es aber eine Abnahme" im nächsten Dorf gehen.


    Ich bin in einem "alles egal" Dorf.

    Für mich okay, aber gefühlt ist das auch nicht im Sinne des Erfinders.


    mfg

  • Find das Thema immer interessanter.

    Zum Verständnis:

    Bei Deinem Heimkino handelt es sich um einen reinen Privat-Bau oder war da auch eine Firma am Werk?

    Das war ein privater Neubau an ein bestehendes Gebäude heran

    Dafür musste ich eine Baugenehmigung einholen mit Bauplänen.

    Ich musste 6 Monate auf die Genehmigung warten.

    Das Bauamt schickte während des Bauens Mitarbeiter die , die Maße kontrollierten und am Bauende (das muss man der Behörde melden) wurde eine Bauabnahme durchgeführt.



  • Na das ist ja mehr oder weniger unspektakulär, dass die nur geschaut haben ob ihr nicht heimlich 10qm mehr baut :) Ich dachte es ginge hier wieder um den berühmten Handlauf der an der Treppe fehlt oder sowas.

  • Na das ist ja mehr oder weniger unspektakulär, dass die nur geschaut haben ob ihr nicht heimlich 10qm mehr baut :) Ich dachte es ginge hier wieder um den berühmten Handlauf der an der Treppe fehlt oder sowas.

    Das war schon bei der Endabnahme alles mit dabei.

    Treppenabsicherung und vor allem wie ich (ich habe das alles selbst gemauert) mit tragenden Elementen umgegangen bin.

    Meine Heimkino ist komplett ca. 1m unter der Erde und das Gebäude das ich oben daraufgestellt habe ist kleiner als das Kino darunter.

    So musste ich insgesamt 12m Doppel T Stahlträger einbauen auf denen das obere Gebäude aufgebaut wurde.

    Hier der Treppenabgang (mit Abnahme) links ein Halteseil (geprüft auf Festigkeit der Verankerungen in der Wand) mit rechts ohne Geländer.


  • Als wir unser Haus gekauft haben, wollte ich mir die Pläne beim Bauamt besorgen. Überraschend stellte ich dort fest, dass der Ölkeller, der Anbau und der Wintergarten in den Plänen fehlten. Die Garage steht direkt an der Grundstücksgrenze, eine Baulast vom Nachbarn war natürlich auch nicht vorhanden.

    Zum Glück haben die Vorbesitzer das noch nachgenehmigen können. Deren Tochter war Architektin, von daher ging das alles problemlos vonstatten. Aber da sieht man, dass gerade früher einfach gemacht wurde und sich einen Sch... um irgendwelche Anträge geschert wurde.


    Ach ja, und unser Zaun hat mehr Fläche eingefriedet als wir gekauft hatten. Auch lustig, denn man kann den Unterschied zwischen 800 und 1000 m² als Normalsterblicher nicht einschätzen, wenn man es vor dem Kauf besichtigt und erwähnen tut es der Vorbesitzer natürlich auch nicht. Also hatten wir dann die Wahl, den Zaun zu versetzen oder die 180 m² nachzukaufen. Zum Glück galt es nicht als Bauland und war relativ günstig. Aber ärgerlich war es schon.


    Hat zwar nichts mit Heimkino zu tun, aber ich kann zumindest nichts Schlechtes vom Bauamt berichten. Die waren sehr kooperativ und hilfsbereit.

  • Ach ja, und unser Zaun hat mehr Fläche eingefriedet als wir gekauft hatten. Auch lustig, denn man kann den Unterschied zwischen 800 und 1000 m² als Normalsterblicher nicht einschätzen, wenn man es vor dem Kauf besichtigt und erwähnen tut es der Vorbesitzer natürlich auch nicht. Also hatten wir dann die Wahl, den Zaun zu versetzen oder die 180 m² nachzukaufen. Zum Glück galt es nicht als Bauland und war relativ günstig. Aber ärgerlich war es schon.

    Das exakt gleiche Thema hatte mein Nachbar. Die haben einfach die Zaunmauer schief gebastelt. Als ich mein Grundstück damals erwarb, lag der Verkäufer mit besagtem Nachbarn ziemlich im Streit, konnte aber nichts machen, da verjährt.

  • Das war schon bei der Endabnahme alles mit dabei.

    Treppenabsicherung und vor allem wie ich (ich habe das alles selbst gemauert) mit tragenden Elementen umgegangen bin.

    Meine Heimkino ist komplett ca. 1m unter der Erde und das Gebäude das ich oben daraufgestellt habe ist kleiner als das Kino darunter.

    So musste ich insgesamt 12m Doppel T Stahlträger einbauen auf denen das obere Gebäude aufgebaut wurde.

    Hier der Treppenabgang (mit Abnahme) links ein Halteseil (geprüft auf Festigkeit der Verankerungen in der Wand) mit rechts ohne Geländer.

    Gut, du hast ja einen kompletten Anbau gemacht, dass du da entsprechend vorgehen musst, ist logisch.


    Ich meine es geht hier auch darum, ob du ne Leinwand, Verkleidung, Sitze etc in einen bestehenden Raum einbringst und somit ein "Heimkino" schaffst und irgendwelche behördlichen Auflagen erfüllen musst.

  • Moin,


    Was kostet das denn eigentlich so alles? Also wenn man einen Keller hat den man gerne "Umnutzen" will, also gar nicht vermieten aber sich Infos holt zu dem was man alles tun müsste, um da ein Kino offiziell bauen zu dürfen (zur reinen Privatnutzung)? Hilft einem die Stadt oder ist das vom gutdünken der Beamten abhängig oder muss man da erstmal 10.000 Euro an Prüfung etc in die Hand nehmen ohne danach ein Kino bauen zu dürfen, weil jemand sagt "oh 2,10m Deckenhöhe ist nicht mehr zulässig als Wohnraum"?


    Ich frage deswegen wo komisch, weil ich mein Leben lang zur Miete wohne und mit diesen Dingen wie "Eigentum" und "Nutzung" noch nie etwas zu tun hatte, aber es spannend finde, falls ich mir in 5 Jahren doch mal ein Haus kaufe, was dann auf mich zukäme.

    Das hängt natürlich vom Prüfumfang ab + wie ggf. die Vergütung vereinbart wird. Denkbar wäre:


    - HOAI

    - Zeithonorar

    - Pauschalvereinbarung


    In den LBauO`s sind die „Pflichten“ der am Bau Beteiligten geregelt. Hier als Bsp. mal ein Auszug aus der NBauO (ist denke ich auch gut verständlich):


    § 52 NBauO – Bauherrin und Bauherr

    (1) Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

    (2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung, Überwachung und Ausführung verantwortliche Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst die Anforderungen nach den §§ 53 bis 55 erfüllt oder erfüllen kann. 2Ihr oder ihm obliegt es außerdem, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen, Anzeigen zu machen und Nachweise zu erbringen. 3Sie oder er hat sich bei der Abgabe der jeweiligen Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten zu lassen, soweit eine solche oder ein solcher zu bestellen ist. 4Die Bauherrin oder der Bauherr hat zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften bereitzuhalten. 5Zu Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.6Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 7Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

    (3) 1Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine nach Absatz 2 Satz 1 bestellte Person nicht den jeweiligen Anforderungen der §§ 53 bis 55 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Bauherrin oder der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder geeignete Sachverständige heranzieht. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis die Bauherrin oder der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen ist.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen und Unternehmer benannt werden.


  • ach ja, ansonsten Teile ich (ganz persönlich + privat) die Auffassung der Überregulierung/Bürokratie dieses Landes. Man wollte vor Jahren mit der Einführung des „Vereinfachten Genehmigungsverfahrens“ diesen Umstand wohl etwas abmildern. Genau das gegenteil ist eingetreten. Etwa knapp 1.800(!) Regeln, Normen, Vorschriften… sind mittlerweile zu berücksichtigen bei der Schaffung von neuen Lebens- u. Wohnräumen. Daher ist das gesteckte Ziel der 400.000 Wohnungen recht überambitioniert + wird auch längst nicht erreicht werden.


    Den Begriff der „Egalgemeinde“ finde ich gut. Ist auch oft in der Praxis anzutreffen. Funktioniert prächtig bei einem wohlwollenden Miteinander (imho).

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